WEG: Die WEG in der Corona-Krise: So bleibt die Gemeinschaft handlungsfähig
9. April 2020

Eine erste Übersicht unter besonderer Beachtung des Aspektes der „baulichen Veränderung“

1. Warum ist eine teilweise Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes notwendig?

Das Wohnungseigentumsgesetz datiert vom 15. März 1951. Der damalige Gesetzgeber wollte mit dem Gesetz den Bürgern und Bürgerinnen die Möglichkeit geben, auch mit einem kleineren Kapitaleinsatz Eigentum in Form einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu erwerben. Diese Chance haben viele Menschen seitdem ergriffen und geschätzte 9,29 Millionen Eigentumswohnungen erworben.

Jedoch zeigt sich in der Praxis, dass die heutigen Anforderungen an das Wohnen nicht mehr mit denen zur Zeit der Entstehung des Wohnungseigentumsgesetzes vergleichbar sind. Heute bestimmen Schlagworte wie Energieeffizienz, Barrierefreiheit und E-Mobilität die Anforderungen an das Wohneigentum.

Damit ist nachvollziehbar, dass die heutigen Anforderungen an das Wohnen nicht mehr denen des damaligen Gesetzgebers entsprechen. Hier möchte die Reform ansetzen und das Gesetz wieder auf einen zeitgemäßen Stand(ard) bringen.

2. Welche Regelungen werden insbesondere angepasst?

Insbesondere ist es das Ziel des Reformgesetzgebers, die Versammlung sowie Beschlussfähigkeit zu vereinfachen. Versammlungen sollen in Zukunft auch dann beschlussfähig sein, wenn weniger als die bisher notwendige Hälfte der Miteigentumsanteile zugegen sind. Auch soll die Möglichkeit bestehen, der Versammlung online beizuwohnen. Zudem soll im Rahmen eines sogenannten Umlaufbeschlusses eine einfache Email-Nachricht der Einhaltung der Textform genügen.

3. Was ändert sich hinsichtlich der baulichen Veränderung?

Insbesondere die Regelungen über die baulichen Veränderungen werden angepasst. Bisher galt hinsichtlich baulicher Veränderungen, dass jeder Eigentümer zustimmen muss, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden (vgl. § 22 Abs. 1 S. 1 WEG). Vielfach ergab sich aus der gesetzlichen Formulierung, dass Beschlüsse bezüglich baulicher Veränderungen nur einstimmig gefasst werden konnten. Gerade dies führte zu erheblichen Spannungen innerhalb der Eigentümergemeinschaft und häufigen gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den jeweiligen Parteien der baulichen Maßnahme.

Nun soll nach dem Willen des Reformgesetzgebers ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Vornahme einer baulichen Änderung bestehen, wenn diese dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz sowie dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetzwerk mit sehr hoher Kapazität dienen (vgl. § 20 Abs. 2 WEG-E). Dies soll nach dem Willen des Reformgesetzgebers bedeuten, dass der jeweilige Eigentümer auf eigene Kosten diese baulichen Veränderungen vornehmen kann.

Noch lässt sich nicht beurteilen, ob die geplante gesetzgeberische Maßnahme dazu beitragen wird, die jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften dem aktuellen Stand der Technik anzupassen beziehungsweise eine schnellere und einfachere Form der Beschlussfassung herbeizuführen. Dies bleibt abzuwarten.

Aus der bisherigen Praxiserfahrung lässt sich bislang nicht entnehmen, dass gerade die vorgenannten Aspekte zu den baulichen Veränderungen für die „alteingesessenen“ Wohnungseigentümergemeinschaften von Belang waren.

Bei den obigen Ausführungen handelt es sich um eine allgemein gehaltene Übersicht, welche eine konkrete anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann und soll.

Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Ihre Bedekorn Rechtsanwälte