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Was Sie als Wohnungseigentümer ab dem 01. Dezember 2020 wissen müssen…

Der Bundestag hat am 17. September 2020 die Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes beschlossen. Auf Wohnungseigentümer kommen damit weitreichende Neuerungen zu. Das Gesetz tritt zum 01. Dezember 2020 in Kraft.

Im Rahmen einer mehrteiligen Serie werden wir Ihnen die wichtigsten und für Sie als Wohnungseigentümer relevantesten Neuregelungen vorstellen; zunächst:

Änderungen zu baulichen Maßnahmen – Leichtere Beschlussfassung zu Sanierung und Modernisierung

Bauliche Veränderungen können demnach jetzt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. 

Maßnahmen, die über die ordnungsgemäße Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden. 

Besonders vereinfacht wurden in § 20 Abs. 2 WEMoG bauliche Änderungen, die dem Gebrauch von Menschen mit Behinderungen, das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz und den Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen. Diese kann der Eigentümer in angemessener Weise verlangen, sofern er hierfür die Kosten übernimmt. 

Unabhängig von diesen Einzelfällen kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird , wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die baulichen Veränderungen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind. 

Dem einzelnen Eigentümer wird die Durchsetzung seiner Interessen damit grundsätzlich vereinfacht, da es nicht für jede Regelung einer Zustimmung aller Eigentümer der Gemeinschaft bedarf. Dabei muss er jedoch auch immer das Risiko der Kosten tragen.

Bezüglich der Kosten sieht die Gesetzesnovelle vor, dass grundsätzlich die Eigentümer die Kosten der Änderungen zu tragen haben, die der Maßnahme auch zugestimmt haben. Das führt insbesondere bei den privilegierten Änderungen nach Abs. 2 dazu, dass der jeweilige Eigentümer die Kosten allein zu tragen hat. Diese Kostentragunspflicht erfolgt, da auch nur ihm allein die Nutzung der Sache erlaubt ist. Für die übrigen Fälle gilt grundsätzlich eine Kostentragung nach Miteigentumsanteilen, sofern die baulichen Veränderungen mit 2/3 Mehrheit oder mit mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteilen beschlossen ist. Eine Ausnahme gilt nur, sofern die Kosten unverhältnismäßig sind.

Der einzelne Wohnungseigentümer kann in Zukunft also flexibler als zuvor Sanierungen und Modernisierungen vornehmen und ist nicht zwangsläufig auf eine Zustimmung aller Eigentümer der Gemeinschaft angewiesen.

Neben diesen Änderungen hält die Neufassung des Wohnungseigentümergesetzes noch etliche weiter Änderungen bereit. Für spezifische Informationen und Nachfragen stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung!