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I. Allgemeines

Der Garten und seine (Grenz-)Bepflanzung sind für den einen ein steter Grund der Freude, für den anderen – insbesondere manchen Nachbarn – aber ein dauernder Quell des Ärgernis. Besonders häufig sind Bäume/Pflanzen im Garten des Nachbarn sowie Hecken der Grund für nachbarschaftliche Streitigkeiten.

II. Grenzbepflanzung – Bäume und Pflanzen

Grundsätzlich kann jeder Eigentümer mit seinem Grundstück nach Belieben verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.

Ein solches Gesetz stellt das Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen dar (NachbG NRW). In diesem ist unter anderem geregelt, in welchen Abständen verschiedene Pflanzenarten von der Grundstücksgrenze anzupflanzen sind.

Für Bäume können sich Abstände bis zu 4,00 m von der Grenze ergeben, bei Ziersträuchern können Abstände von bis zu 1,00 m einzuhalten sein.

Sollte der gesetzliche Abstand nicht eingehalten sein, hat der störende Nachbar seine Pflanzen zu entfernen, sofern keine gesetzliche Ausnahme eingreift. Eine solche liegt beispielsweise vor, wenn die Bäume/Pflanzen aufgrund der langen Standdauer Bestandsschutz genießen oder die Baumschutzordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die Beseitigung des Baumes untersagt.

III. Grenzbepflanzung – Hecken

Eine Definition des Begriffes „Hecke“ lässt sich in dem Nachbarrechtsgesetz NRW nicht finden. Trotz des Fehlens einer gesetzlichen Definition regelt das Gesetz die einzuhaltenden Grenzabstände für Hecken. Hecken von über 2 Meter Höhe müssen einen Grenzabstand von mindestens 1 Meter und Hecken bis zu 2 Meter Höhe einen Abstand von 0,50 Meter einhalten.

Anderes kann gelten, wenn die Hecke auf die gemeinsame Grundstücksgrenze gesetzt worden ist oder hinter einer geschlossenen Einfriedung steht und diese nicht überragt.

IV. Über- und Unterwuchs

Der Überwuchs von nachbarlichen Bäumen – insbesondere von Zweigen und den damit verbundenen Beeinträchtigungen von Sonne und Licht – ist eines der häufigsten Streitthemen zwischen Nachbarn.

Das Nachbarrechtsgesetz NRW beinhaltet keine Vorschriften zum Überwuchs, sei es oberirdisch in Form von Zweigen oder auch unterirdisch in Form von Wurzeln. Diese Regelungen lassen sich mit insoweit bundesweiter Geltung im Bürgerlichen Gesetzbuch finden. Das Bürgerliche Gesetzbuch differenziert dabei zwischen dem Über-/Unterwuchs von Zweigen und dem von Wurzeln.

1. Zweige

Bei Zweigen ist nach der Rechtsprechung unter anderem darauf zu achten, ob eine gewisse Beeinträchtigung des Gebrauchs des Grundstücks vorliegt. Dies ist anhand der einschlägigen Rechtsprechung zu überprüfen.

2. Wurzeln

Hier ergeben sich mehrere Möglichkeiten, durch wen die Wurzeln entfernt werden können. Gerade im Hinblick auf die Kostentragungspflicht ist hier die richtige Vorgehensweise entscheidend. Zudem kann es empfehlenswert sein, den Beschnitt durch ein Fachunternehmen durchführen zu lassen, um mögliche Schädigungen an den Bäumen zu vermeiden. Wir können Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten aufzeigen und sodann gemeinsam mit Ihnen die günstigste und erfolgsversprechende Vorgehensweise erarbeiten.

3. Laubbefall/Dreck durch Überwuchs

Eine Beeinträchtigung durch den Laubbefall/Dreck wird von der Rechtsprechung in der Regel verneint, wenn er in einem natürlichen Maß anfällt. Letztlich kommt es hier auf den Einzelfall an.

Falls Sie weitere Fragen haben oder eine konkrete Beratung zu diesem Themenkreis wünschen, können Sie sich gern an uns wenden.