MIETRECHT: Mietminderung bei Baulärm – Müssen Vermieter eine Mietminderung dulden?
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Der Gesetzgeber hat in der Corona-Krise im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht das Kündigungsrecht des Vermieters eingeschränkt (Art. 240 § 2 EGBGB). Ist der Mieter in diesem Zeitraum infolge der COVID-19-Pandemie an einer rechtzeitigen Mietzahlung gehindert, kann der Vermieter die überlassene Mietsache nicht wegen eines Zahlungsverzuges kündigen. Die Einschränkungen bezogen sich auf den Zeitraum vom 01. April 2020 bis zum 30. Juni 2020.

Für die Praxis ergab sich daraus die Frage, ob und in welchem Umfang die Regelung eine rechtzeitige Zahlungsverpflichtung des Mieters berührten und zu wessen Lasten coronabedingte Umsatzeinbußen gehen.

Ein Beschluss des LG Frankfurt/Main (Beschluss vom 07.08.2020, Az. 2-05 O 160/20) bestätigt nun, dass die oben genannten Regelungen eine Zahlungspflicht des Mieters in keinem Fall aufheben oder auch stunden.

Vielmehr liegt nach Ansicht des Gerichts das Verwendungsrisiko bei der Überlassung einer Sache im Risikobereich des Sachgläubigers, d.h. es liegt allein im Risikobereich des gewerblichen Mieters, wenn er mit dem Mietobjekt keine Gewinne mehr erzielt. Diese Risikoverteilung ist durch ständige Rechtsprechung gefestigt.

Dem steht auch die verordnete Kündigungssperre nicht im Weg, da diese lediglich dazu dienen sollte, in Not geratene Mieter nicht „auf die Straße zu setzen“. Ansatzpunkte dafür, dass eine Zahlungspflicht des Mieters zu seinen Gunsten berührt werden sollte, sind nicht ersichtlich.

Umsatzeinbußen gehen somit grundsätzlich zu Lasten des Mieters, wobei coronabedingte Einbußen dabei keine Ausnahme bilden. Der Mieter ist demnach auch bei verspäteter bzw. ausbleibender Mietzahlung im Zeitraum vom 01. April 2020 bis 30. Juni 2020 in Verzug geraten. Ein Anspruch des Vermieters auf Zahlung der ausstehenden Mietzahlungen ist gerichtlich durchsetzbar.

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